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Corona-Aktuell

Seit 23. August 2021 liegt der Inzidenzwert des Landkreis Tirschenreuth erneut über 35. Damit tritt mit dem 28.08.2021 die 3G-Regelungen in Kraft.

Alle Personen die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen ab heute, den 23. August 2021, einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen. Das gilt u.a. für den Zugang zum Schützenstüberl, für die Teilnahme an Trainingseinheiten, Wettkämpfen, Sitzungen, Veranstaltungen, Festen, etc. in Innenräumen sowie für den Sportbetrieb im Innenbereich. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr. Ebenfalls davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in den Schulen getestet werden.

 

Bayern kann selber  regeln,  dass  die  3G-Regel  ganz  oder  teilweise  ausgesetzt  wird:  Entweder, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt. Oder wenn das eigene Indikatorensystem (das ggfs. weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung – noch zu definieren) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt.

Zusammenfassung:

Bei einer Inzidenz über 35 ist lt. aktueller Infektionsschutzmaßnahmenverordnung folgender Schießsport grundsätzlich erlaubt:
• Kontaktsport Indoor ohne Gruppenbegrenzung mit negativem Testnachweis (altersunabhängig)
• Kontaktfreier Indoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung mit negativem Testnachweis (altersunabhängig)  
• Kontaktsport Outdoor ohne Gruppenbegrenzung ohne negativem Testnachweis (altersunabhängig)
• Kontaktfreier Outdoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung ohne negativem Testnachweis (altersunabhängig)

Wie hat der Testnachweis zu erfolgen und welche Ausnahmen gibt es?
Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
• eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
• eines POC-Antigentests („Schnelltest“), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
• oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest („Selbsttest“), der vor höchstens 24 Stunden vorgenommen wurde, vorzulegen.
 
Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind
• Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweis (genesene Personen) sind,
• Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
• Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

Besteht auch für Kinder eine Testpflicht bei einer Inzidenz über 35?
Auch Kinder müssen bei einer Inzidenz über 35 einen Testnachweis bringen. Ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

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