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Corona-Aktuell

Nachdem die neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten ist, konnte der BSSB einige offene Punkte in Absprache mit dem bayerischen Innenministerium klären. Alle Neuerungen und Informationen findet Ihr in der Rubrik Corona-Info.

  • Für unsere Sport- und Vereinsveranstaltungen gilt ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 im Innenbereich der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außenbereich.

    Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.

    Auf ehrenamtlich tätige Personen innerhalb einer notwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit findet die 3G-Regel keine Anwendung. Dies gilt laut Auskunft des bayerischen Innenministeriums auch im Rahmen von Vereinssitzungen, Jahreshauptversammlungen, Gremiensitzungen usw. für diejenigen Teilnehmer, die eine berufliche oder ehrenamtliche Funktion wahrnehmen (z. B. Vorstandsmitglieder o.Ä.). Für die übrigen Vereinsmitglieder, die an der Sitzung teilnehmen, bleibt es gemäß Verordnungsgeber bei der 3G-Regel.

  • Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen sowie die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen.

  • Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard.

    Unter freiem Himmel gibt es generell keine Maskenpflicht mehr. In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht, ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind.

    Für unsere Schützenstüberl gilt: In Anlehnung an die Regeln für die Gastronomie kann die Maskenpflicht entfallen, solange die Schützinnen und Schützen am Tisch sitzen.

    Von der Maskenpflicht sind generell befreit: 1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag; 2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann.

  • Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen und generell in der Gastronomie zu erfassen.

  • Für unsere Sportstätten, Sport- und Vereinsveranstaltungen müssen ab einer Personenzahl von 100 individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen. Sobald das aktualisierte, staatliche Rahmenkonzept für den Sport vorliegt, werden wir auf unserer BSSB Homepage bssb.de hierzu berichten.

  • Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde soll zusätzliche Schutzmaßnahmen insbesondere bei einem regional hohen Ausbruchsgeschehen von COVID-19- Erkrankungen ergreifen. Bitte informieren Sie sich jeweils bei Ihrer örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (insbes. Gesundheitsamt am örtlichen Landratsamt bzw. Internetseite des Landratsamtes)!

  • Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

  • An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems. An dieser Ampel orientieren sich die weitergehenden Maßnahmen, die die Staatsregierung je nach Stufe (Gelb und Rot) beschließt.

Hier die Einzelheiten:

 

Unter 7-Tage-Inzidenz von 35

  • Für Sieben-Tage-Inzidenzen unter 35 gilt – wo immer möglich – das allgemeine Abstandsgebot von 1,5 Metern.
  • In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten.
  • Wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird generell empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
    In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske). Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind.
    Speziell für unsere Schützenstüberl gilt: In Anlehnung an die Regeln für die Gastronomie kann die Maskenpflicht entfallen, solange die Schützinnen und Schützen am Tisch sitzen.

Ab 7-Tage-Inzidenz von 35

 

Sportschießen

 

Im Innenbereich gilt der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außenbereich.

 

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.

 

Die 3G-Regel gilt nicht für Inhaber/innen und Mitarbeiter/innen von Sportstätten im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit.

 

Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.

 

Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen. Sobald das aktualisierte, staatliche Rahmenkonzept für den Sport vorliegt, werden wir auf unserer BSSB-Homepage bssb.de hierzu berichten.

 

Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt außerdem:

1. Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden.

2. Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt.

3. Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.

 

Aus- & Fortbildung

 

Im Innenbereich gilt auch für die außerschulische Bildungsarbeit der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außenbereich.

 

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.

 

Auf ehrenamtlich tätige Personen innerhalb einer notwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit findet die 3G-Regel keine Anwendung.

 

Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.

 

Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

 

Vereinssitzungen

 

Vereinssitzungen können ohne Personenobergrenzen stattfinden.

 

Im Innenbereich gilt auch für unsere Vereinssitzungen der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außen-

bereich.

 

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.

 

Auf ehrenamtlich tätige Personen innerhalb einer notwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit findet die 3G-Regel keine Anwendung. Dies gilt laut Auskunft des bayerischen Innenministeriums auch im Rahmen von Vereinssitzungen, Jahreshauptversammlungen, Gremiensitzungen usw. für diejenigen Teilnehmer, die eine berufliche oder ehrenamtliche Funktion wahrnehmen (z. B. Vorstandsmitglieder o.Ä.). Für die übrigen Vereinsmitglieder, die an der Sitzung teilnehmen, bleibt es gemäß Verordnungsgeber bei der 3G-Regel.

 

Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.

 

Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

 

Eigenleistung am Schießstand

 

Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innenbereich der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Im Außenbereich findet die 3G-Regelung keine Anwendung. Personenobergrenzen für die Arbeitsgruppen gibt es nicht.

 

Gastrobetrieb

 

Für gastronomische Angebote gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:

 

1. In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.

 

2. In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.

 

3. Die 3G-Reglung und die Kontaktdatenerfassung finden keine Anwendung auf nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.

Für erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 des Gaststättengesetzes gilt ergänzend, dass in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig sind.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Gäste, solange sie am Tisch sitzen.

Kontaktdaten sind zu erfassen.

Das staatliche Rahmenkonzept für die Gastronomie ist zu beachten.

 

Beim Böllern gelten die Sportregeln

 

Ab Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt bei den Böller-Veranstaltungen im Außenbereich die 3G-Regelung, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten.

 

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.

 

Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.

 

Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

 

Stufe Gelb

 

Sobald in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen landesweit mehr als 1.200 an COVID-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden, ergreifen die Bayerische Staatsregierung und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitere Schutzmaßnahmen.

 

Beispielsweise:

  • Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.
  • Kontaktbeschränkungen.
  • Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule).
  • Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.

Stufe Rot

 

Sobald landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, ergreifen die Bayerische Staatsregierung und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitere Schutzmaßnahmen, zusätzliche zu den Maßnahmen der Stufe Gelb.

 

 

 

Bei Fragen können Sie sich gerne auch an die BSSB-Geschäftsstelle wenden: Tel. 0 89 / 31 69 49-0

 

Bleiben Sie gesund! Ihr BSSB-Team.

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